Terminologie
Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet. Wenn
im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform
verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.
1. Beschlussquorum ist die erforderliche Anzahl von Stimmen, die erreicht sein muss, damit
eine Wahl oder Abstimmung Gültigkeit erlangt. Datenschutz: ist der Schutz personenbezogener
Daten vor missbräuchlichem Gebrauch
2. Mitgliederversammlung ist die Vollversammlung aller Vollmitglieder und das repräsentativ
willensbildende und beschließende Organ des Vereins für alle Angelegenheiten, die ihr durch diese
Satzung zugewiesen sind.
3. Gemeinnützigkeit ist ein Verhalten, das dem Gemeinwohl dient. Nach § 52 Abs. 1 Abgabenordnung
verfolgt ein Verein gemeinnützige Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die
Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
4. Mitglied des Vereins ist eine natürliche Person, die nach der Satzung in den Verein aufgenommen
wurde.
5. Mitgliedschaft ist die rechtliche Zugehörigkeit des Mitglieds zur juristischen Person des
Onko - Oberland e. V.
6. Organ des Vereins ist, wer im rechtlichen Sinne für diesen als juristische Person
im Rahmen dieser Satzung handelt.
7. Vorstand ist das vertretungsberechtigte Organ des Vereins im Sinne des § 26 BGB;
nach der Satzung sind dies der 1. und 2. Vorstand.
8. Die Vorstandschaft besteht als Organ des Vereins aus dem Vorstand und weiteren in der
Satzung definierten Personen. Die Vorstandschaft ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26
BGB).
9. Oberland ist im Kern der Landkreis Weilheim-Schongau plus die angrenzenden Landkreise.
A) NAME UND WESEN DES VEREINS
§ 1 Name; Sitz; Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Onko - Oberland. Er hat seinen Sitz in Weilheim i. Obb und ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen und führt danach den Zusatz e.V.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck; Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein fördert und unterstützt das öffentliche Gesundheitswesen. Der Verein unterstützt
hilfsbedürftige Menschen. Zweck des Vereins ist es, Menschen und ihren Angehörigen bei der
Bewältigung von Problemen, die durch eine bösartige Erkrankung aufgetreten sind, zu unterstützen.
Weiterhin möchte der Verein Unterstützung und Anreize zur Verbesserung der strukturellen
medizinischen Versorgung von Patienten, etwa durch heimatnahe und gut vernetzte
Einrichtungen, geben. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung
von unterstützendem Informationsmaterial (hier genannt „Patientenordner“), die Durchführung von
Fortbildungsveranstaltungen, die Einrichtung eines Onko-Lotsen Projektes im Sinne einer Telefon-
Hotline und die Einbettung in ein wissenschaftliches Begleitprojekt zur Erforschung der Real-World
Versorgung von Tumorpatienten im ländlichen Raum.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vermögen des Vereins. Mitgliedsbeiträge und -spenden werden nicht zurückerstattet.
4. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.
§ 3 Mittel der Betätigung
Das Erreichen des Vereinszwecks erfolgt insbesondere
a) durch die Stützung der ambulanten, onkologischen und palliativmedizinischen Versorgung im
Raum Oberland und Umgebung durch die Förderung von Einrichtungen in der ambulanten und
stationären hämatologisch -onkologischen und palliativmedizinischen Versorgung, z. B. durch
Förderung von Betreuungseinrichtungen.
b) durch Unterstützung von Netzwerkbildung zur besseren ambulanten und stationären Versorgung
der Bevölkerung im hämatologisch-onkologischen und palliativmedizinischen Bereich im Raum
Oberland.
c) Stärkung der Patientenkompetenz durch das Erstellen und Verteilen von Informationsmaterial
und der Organisation von Bildungsaktivitäten für Patienten und deren Familien.
d) durch die Unterstützung von Aktivitäten der Selbsthilfe
B) MITGLIEDSCHAFT UND RECHTSSTELLUNG
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann nur eine natürliche Person werden.
2. Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt. Einschränkungen aus rassischen, religiösen, politischen
oder nationalen Gründen sind nicht zulässig.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der schriftliche Antrag auf Aufnahme als Mitglied muss Namen, Geburtsdatum und Anschrift des
Antragstellers sowie
a) die Erklärung enthalten, dass die Satzung und die Ordnungen des Vereins anerkannt werden
b) eine Einzugsermächtigung für Mitgliedsbeiträge.
2. Änderungen der Erklärungen sind schriftlich gegenüber dem Verein anzuzeigen.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4. Eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich und mit Begründung mitzuteilen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres sind in der Mitgliederversammlung stimm- und
wahlberechtigt (aktives Wahlrecht). Wählbar sind alle Mitglieder (passives Wahlrecht). Für
das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung gelten ausschließlich die
Bestimmungen über die Mitgliederversammlung.
2. Alle Mitglieder haben vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in der Satzung und in
den Ordnungen die gleichen Rechte und Pflichten. Sie haben insbesondere das Recht am
Vereinsleben teilzunehmen.
3. Zu den Pflichten der Mitglieder gehören u.a.
a) die Vereinssatzung und -ordnungen zu beachten,
b) Weisungen der Organe zu befolgen,
c) die Interessen und das Ansehen des Vereins nach innen und außen zu vertreten,
d) jede Änderung der für den Verein wichtigen Daten (z. B. Anschrift, Konto-Nr., Bank)
dem Verein unverzüglich schriftlich mitzuteilen,
e) die Beiträge (Aufnahmegebühr, Mitgliederbeitrag, Sonderzahlung) ordnungsgemäß zu zahlen,
f) bei vorsätzlicher, grobfahrlässiger oder fahrlässiger Beschädigung von Vereinseigentum oder
vom Verein überlassener Sachen vollen Schadenersatz zu leisten,
g) bei Beendigung der Mitgliedschaft alle in ihrer Verwahrung befindlichen, dem Verein
gehörenden Unterlagen, Gegenstände dem Verein gegen Nachweis herauszugeben.
§ 7 Mitgliederbeiträge und sonstige Zahlungen
1. Alle Mitglieder sind zu den satzungsgemäßen Zahlungen verpflichtet.
2. Satzungsgemäße Zahlungen sind
a. der Mitgliederbeitrag, d.h. eine jährliche Zahlung für die Mitgliedschaft im Verein, fällig zum
1. Januar eines Jahres
b. die Aufnahmegebühr, das heißt eine einmalige Zahlung im Zusammenhang mit dem Beitritt
zum Verein
c. eine Sonderzahlung, das heißt eine einmalige Zahlung für besondere satzungsgemäße Zwecke.
Die Sonderzahlung darf pro Gesamtprojekt den zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen
Jahresbeitrag nicht überschreiten.
3. Höhe und Fälligkeit der satzungsgemäßen Zahlungen werden durch die Mitgliederversammlung
festgelegt. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.
4. Für bestimmte Gruppen (z. B. Jugend, Familie, Senioren, Schwerbehinderte, sozial benachteiligte
Personen) kann die Mitgliederversammlung allgemein ermäßigte Beitragssätze festlegen.
§ 8 Maßregelungen gegen Mitglieder
1. Die Vorstandschaft hat das Recht, im Falle eines Verstoßes eines Mitglieds gegen seine
satzungsgemäßen Pflichten dem betroffenen Mitglied gegenüber
a) einen Verweis auszusprechen,
b) ein Platz- und Hausverbot mit sofortiger Wirkung auszusprechen,
c) den Ausschluss aus dem Verein auszusprechen.
2. Der Verweis ergeht nach mündlicher oder schriftlicher Anhörung des Betroffenen mit einfacher
Mehrheit der Vorstandschaft.
3. Der Ausschluss aus dem Verein ist in § 9 geregelt.
4. Gegen die Entscheidung der Vorstandschaft kann das betroffene Mitglied Beschwerde erheben.
Für ein Beschwerdeverfahren gelten § 9 Abs. 7 und 8 sinngemäß.
§ 9 Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Streichung aus der Mitgliederliste,
c) durch Ausschluss,
d) durch Tod.
2. Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden gleichzeitig auch Funktionen im Verein.
3. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Verein, vertreten durch den Vorstand zu erklären. Der
Austritt ist jederzeit zulässig. Austrittserklärungen gegenüber anderen Mitgliedern haben keine
Wirkung. Der Austritt hat auf die Beitragspflicht keine Auswirkung, Zahlungen werden nicht
rückerstattet und offene satzungsgemäße Zahlungen müssen noch geleistet werden.
4. Die Streichung von der Mitgliederliste kann durch die Vorstandschaft angeordnet werden,
wenn ein Mitglied mit einem Betrag in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist
und trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt hat. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob oder wiederholt gegen
die Bestimmungen der Satzung oder Ordnungen, die Interessen, das Ansehen oder den Zweck des
Vereins verstößt. Das betroffene Mitglied ist vor der Entscheidung über seinen Ausschluss von der
Vorstandschaft und im Falle einer Beschwerde auch von der Mitgliederversammlung mündlich
oder schriftlich zu hören.
6. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit Zweidrittelmehrheit seiner amtierenden
Mitglieder. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich
bekannt zu geben. Der Ausschluss wird einen Monat nach Zugang der Entscheidung wirksam,
wenn der Betroffene nicht innerhalb dieser Monatsfrist (Ausschlussfrist) beim Verein schriftlich
Beschwerde einlegt.
7. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung mit
Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung
ist vereinsintern endgültig. Sie ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mit
Begründung mitzuteilen. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung steht der
Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten offen.
8. Legt das Mitglied keine Beschwerde ein oder versäumt es die Beschwerdefrist, so unterwirft es
sich der Ausschlussentscheidung der Vorstandschaft mit der Folge, dass der Ausschluss nicht
mehr gerichtlich angefochten werden kann. Eine Wiedereinsetzung hinsichtlich der
Ausschlussfrist des Absatzes 6 wegen Fristversäumnis ist bei unverschuldeter Fristversäumnis
auf Antrag des Ausgeschlossenen möglich.
9. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach zwei Jahren nach Ausspruch des
Ausschlusses einen neuen Aufnahmeantrag stellen.
C) ORGANE UND VERMÖGEN
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Vorstandschaft
3. die Mitgliederversammlung
§ 11 Vermögen des Vereins
Zum Vermögen des Vereins gehören
a) die für oder auf den Namen des Vereins bei einem Geldinstitut angelegten Konten und das im
Umlauf befindliche Bargeld,
b) das Inventar und die Ausstattung, welche für die Erfüllung des Vereinszwecks beschafft wurden
c) Ehrengaben und Auszeichnungen des Vereins.
D) VERTRETUNG UND VERWALTUNG DES VEREINS
§ 12 Vorstand: Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse
1. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorstand,
b) 2. Vorstand
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder gemäß
Abs.1 vertreten; jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis
zum Verein gilt: Nur im Verhinderungsfall des 1. Vorstands vertritt der 2. Vorstand den Verein.
3. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch die
Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Er hat u.a. folgende Aufgaben:
a) Geschäftsführung auf Grundlage der Beschlüsse der Vorstandschaft und wirtschaftliche
Organisation und Verwaltung,
b) Vorbereitung und Einberufung aller Versammlungen der Organe des Vereins,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Anstellung und Entlassung von haupt- oder nebenamtlichen Beschäftigten.
4. Auf Beschluss der Vorstandschaft kann der Vorstand festlegen, dass alle Sitzungen und
Versammlungen mit rechtsgültigen Beschlüssen und Wahlen auch online durchgeführt werden
können. Näheres regelt die Wahlordnung.
5. Der Vorstand und der Schatzmeister sind verpflichtet, die Mitgliederversammlung im Rahmen
eines Rechenschaftsberichtes über alle getroffenen wichtigen, den Gesamtverein betreffende
Entscheidungen zu informieren.
6. Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand auf Zeit oder auf Dauer geeignete
Mitglieder als Referenten bestellen.
§ 13 Vorstandschaft: Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse
1. Die Vorstandschaft besteht aus dem
a) 1. Vorstand
b) 2. Vorstand
c) Schatzmeister
d) Schriftführer
e) sowie bis zu drei Beisitzern.
2. Jedes Mitglied der Vorstandschaft hat in der Mitgliederversammlung genau eine Stimme.
3. Die Aufgaben der Vorstandschaft bestehen insbesondere in der
a) Beratung und Unterstützung des Vorstands bei Durchführung seiner Aufgaben,
b) Erstellung der Rechenschaftsberichte, Erstellung der Jahresrechnung, die Buch- und
Kassenführung, Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans,
c) Erstellung von Entwürfen für Erlass und Änderung von Satzung und Ordnungen,
d) Erlass von Richtlinien für den Vereinsbetrieb,
e) Überprüfung der Festsetzung der satzungsgemäßen Zahlungen,
f) Stundung, Ermäßigung und Erlass der Beiträge einzelner Mitglieder in Härtefällen,
g) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.
4. Die Vorstandschaft ist bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern beschlussfähig. Bei
der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 14 Amtszeit des Vorstands und der Vorstandschaft
1. Der Vorstand und die Vorstandschaft werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und
bleiben bis zur satzungsgemäß gültigen Neuwahl im Amt.
2. Ein Mitglied der Vorstandschaft kann sein Amt vorzeitig nur durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand niederlegen.
3. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtszeit aus, so kann die Vorstandschaft für
die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied benennen
4. Ein Mitglied der Vorstandschaft kann nur bei grob pflichtwidrigem Verhalten durch die
Mitgliederversammlung abberufen werden. Gleichzeitig finden Neuwahlen statt.
§ 15 Mitgliederversammlung: Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste willensbildende und beschließende Organ des Vereins.
Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die nicht ausdrücklich nach dieser Satzung ein
anderes Organ berufen ist.
2. In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt:
a) alle Mitglieder der Vorstandschaft;
b) alle Vereinsmitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahrs.
3. Stimmen sind nicht übertragbar.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung („Jahreshauptversammlung“) findet mindestens einmal
jährlich statt. Sie soll bis spätestens zum 31. Juli eines jeden Kalenderjahres abgehalten werden.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch
schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen. Eine fristgerechte Versendung per e-Mail ist
ebenso möglich.
5. Im Innenverhältnis des Vereins ist die Mitgliederversammlung insbesondere zuständig für
a) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands und des Schatzmeisters sowie des
Berichts des Rechnungsprüfers,
b) die Entlastung der Vorstandschaft,
c) die Genehmigung des von der Vorstandschaft für das laufende Geschäftsjahr aufgestellten
Haushaltsplans,
d) die Neuwahl der Vorstandschaft,
e) die Wahl eines Rechnungsprüfers für die Amtszeit der Vorstandschaft, wobei dieser nicht
Mitglied der Vorstandschaft sein darf,
f) die Festsetzung der satzungsgemäßen Zahlungen (§ 7 Abs. 2),
g) den Erlass und die Änderung der Vereinssatzung und der Vereinsordnungen,
h) die Entscheidung über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundvermögen
die Abberufung des Vorstands,
7. Die Tagesordnung jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat die Buchstaben a bis c, bei
Wahlen zusätzlich die Buchstaben d und e sowie jeweils einen Tagesordnungspunkt für
Wünsche und Anfragen zu enthalten. Entscheidungen zu Buchstaben f bis h dürfen nur getroffen
werden, wenn sie in die Tagesordnung der Einladung aufgenommen wurden.
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) auf Antrag des Vorstands in wichtigen Angelegenheiten,
b) auf schriftlichen Antrag von 20 % der Mitglieder,
c) bei Zweckänderung des Vereins,
d) bei Auflösung des Vereins.
9. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt analog zur ordentlichen
Mitgliederversammlung.
10. Leiter der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorstand, im Falle seiner Verhinderung sein
Stellvertreter. Entlastung und Wahl der Vorstandschaft erfolgt durch die Mitgliederversammlung
unter der Leitung eines von der Versammlung bestimmten Wahlleiters. Findet keine Wahl statt,
erfolgt die Entlastung der Vorstandschaft auf Antrag eines anwesenden Mitglieds.
11. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Für den Fall der Abberufung des Vorstands ist die Anwesenheit von
mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Ist dies nicht der Fall, hat binnen 30 Tagen
eine neue Mitgliederversammlung stattzufinden.
12. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Stimmengleichheit
bedeutet stets Ablehnung. Für den Fall der Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von
drei Viertel erforderlich.
§ 16 Ehrenamtlichkeit; hauptamtlich Beschäftigte
1. Eine Funktion im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich und kann nur von einem Vereinsmitglied
ausgeübt werden.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich
auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen
Aufwandsentschädigung im Rahmen der Höchstgrenzen nach den Bestimmungen des
Einkommenssteuerrechts ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit der gewählten Mitglieder der Vorstände
trifft die Mitgliederversammlung.
4. Im Übrigen können Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung der
Aufwandsentschädigung durch die Vorstandschaft beauftragt werden. Zur Erledigung der
Geschäftsführungsaufgaben können im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten hauptamtlich
Beschäftigte angestellt werden.
§ 17 Mehrfachfunktionen
Ein Vereinsmitglied darf innerhalb der Vorstandschaft nur eine Funktion bekleiden.
E) SONSTIGE BESTIMMUNGEN
§ 18 Protokollierung
1. Über jede Sitzung bzw. Versammlung der Organe des Vereins ist ein Protokoll zu fertigen.
Das Protokoll hat
a) Ort und Datum der Zusammenkunft,
b) die Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),
c) den Inhalt der Beschlüsse,
d) das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis zu enthalten und
e) den wesentlichen Verlauf der Versammlung samt Anträgen wieder zu geben.
2. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 19 Verschwiegenheitspflicht
1. Die Versammlungen der Vorstandschaft und die Prüfungen der Kassenrevisoren sind nicht
öffentlich. Mitteilungen gegenüber der Öffentlichkeit sind nur dem dazu bestimmten
Vorstandsmitglied erlaubt.
2. Die satzungsgemäßen Mitteilungspflichten der Organe untereinander bleiben hiervon unberührt.
§ 20 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins werden im Verein unter Beachtung der
gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten
von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse,
Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Funktionen.
2. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der
Beitrittserklärung zustimmen.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten oder bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen
oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus
dem Verein fort.
4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben kann der Vorstand - ggf. gegen die schriftliche
Versicherung, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden - Mitgliedern Einsicht
in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die
Kassengeschäfte betreffen, entsprechend den steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
6. Näheres regelt die Datenschutzverordnung, ein Datenschutzbeauftragter wird benannt.
§ 21 Haftungs- und Heimfallklausel
1. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte
Schäden, die Mitglieder aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung
von Anlagen oder Einrichtungen des Vereinserleiden, soweit solche Schäden nicht durch
Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
2. Sind Organmitglieder unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung,
die die gesetzlich festgelegte Ehrenamtspauschale nicht übersteigt, haften sie dem Verein
für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern
des Vereins.
3. Sind Organmitglieder nach Absatz 2 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet,
den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die
Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht wurde.
4. Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit
eine Vergütung, die die gesetzlich festgelegte Ehrenamtspauschale nicht übersteigt, haften
sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen
satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
5. Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 4 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens
verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen
Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der
Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht haben.
6. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern nur das Vermögen des Vereins.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall seiner steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Hospizverein Polling e.V.“, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde im Juli 2022 mit Nachtrag vom 11.10.22 und 20.03.23 errichtet. Sie wird mit
Eintragung in das Vereinsregister verbindlich.
Unterschriften